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   BVerwG, 20.12.2007 - 10 B 75.07   

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https://dejure.org/2007,13332
BVerwG, 20.12.2007 - 10 B 75.07 (https://dejure.org/2007,13332)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2007 - 10 B 75.07 (https://dejure.org/2007,13332)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 10 B 75.07 (https://dejure.org/2007,13332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 141 S. 1, § 125 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Frage der Erreichbarkeit von Berg-Karabach und seiner Eignung als inländische ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 85.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 10 B 75.07
    4 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 BVerwG 1 B 85.05 juris und BVerwG 1 B 86.05).
  • BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05

    Bedingungen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage für tschetschenische

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 10 B 75.07
    4 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 BVerwG 1 B 85.05 juris und BVerwG 1 B 86.05).
  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 10 B 75.07
    Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (vgl. in diesem Sinne schon Beschluss vom 21. Mai 2003 BVerwG 1 B 298.02 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270).
  • BVerwG, 05.12.2017 - 1 B 131.17

    Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 10 B 75.07 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 B 51.09

    Staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder

    Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt danach nur vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (Beschluss vom 20. Dezember 2007 BVerwG 10 B 75.07 juris).
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